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Adile Pannicke tarafından yazıldı.
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Gudrun Enders [
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21.12.2007
Dr. Peter-Dieter Jahr
religiös motiviertes betäubungsloses Schächten - Ihre Meinung dazu
Sehr geehrter Herr Dr. Jahr,
von Undine Kurth, MdB, von Bündnis 90/DIE GRÜNEN liegt uns mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 eine eindeutige Stellungnahme gegen das religiös motivierte betäubungslose Schächten und für eine Änderung des § 4 a TierSchG vor. Auch die CDU/CSU hatte sich bei der 1. Lesung des Antrags für eine Änderung des § 4 a TierSchG ausgesprochen.
Steht die CDU/CSU auch heute noch geschlossen hinter ihrer damaligen Aussage oder ist Bündnis 90/DIE GRÜNEN inzwischen die einzigste Partei, die sich der demokratischen Mehrheit verpflichtet fühlt und zu ihrem Wort steht?
Für ein kurzes, aber aussagekräftiges Statement dazu, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Gudrun Enders
Ines Odaischi, Pfrin i. R.
8526 Ladenburg, 18. Okt. 2007
Färbergasse 13
Herrn Dr. Peter Jahr
MdB Platz der Republik 1
11011 Berlin Per Fax 030/227 765 74 (5 Blatt) Und per Mail (im Anhang)
Stellungnahme von NN vom 16. 10. d. J. zum Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetzes bzgl. Alternativen zum Betäubungslosen Schächten vom 15. Oktober 2007Sehr geehrter Herr Dr. Jahr, Sie erhielten von NN eine Stellungnahme zum Entwurf des Bundesrates zur Änderung des TierSchG bzw. Alternativen zum Betäubungslosen Schächten vom 15. Oktober 2007 (adressiert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages). Diese Stellungnahme bedarf dringend eines Kommentars, insbesondere auch, weil NN plötzlich das Post-cut stunning als Alternative vorstellt und empfiehlt, was sie in den vorangegangenen vielen Gesprächen mit ihr niemals auch nur erwähnte. Sie vertrat zuvor ganz entschieden die Meinung, dass ein Schächten ohne Betäubung im Zeitalter der Massenschächtungen nicht mehr vertretbar sei (mir gegenüber mehrmals und auch in einem Vortrag an NN). Von dem Post-cut stunning war, wie schon erwähnt, dabei niemals auch nur andeutungsweise die Rede. Außerdem sind ihre Ausführungen in der Stellungnahme, die sich auf die Bibel beziehen, dringend korrekturbedürftig, weil sie schlicht nicht der Wahrheit entsprechen. Seite 1 der Stellungnahme. Schon der erste Satz entspricht nicht der Wahrheit. Die Methode der Schechita als Forderung oder auch nur Beschreibung findet sich nirgends in der Bibel. Der erste Satz auf Seite 1 ist nur dann richtig, wenn sie damit das Blutgenußverbot meint. Aber so drückt sie es leider nicht aus, sondern sie behauptet, dass die Schechita eine auf biblische Quellen zurückgehende Methode ist. Daß dies nicht so ist, weiß auch Rabbiner Dr. Levinger, der in seinem Buch „Schechita im Lichte des Jahres 2000“, Seite 19, schreibt: „Die biblische Vorschrift, die das Schächten betrifft, wie wir sie in der Tora (Deut. 12:21) finden, lautet: ‚Du sollst von Deinem Grossvieh und Kleinvieh schlachten, so wie ich Dir befohlen habe ...’ Diese Wörter ‚wie ich Dir befohlen habe’ sind sehr interessant, denn wir finden in der ganzen Bibel keinen weiteren Hinweis. Da wir aber aber glauben, dass es eine noch ältere Vorschrift geben muss, müssen wir auf die mündliche Lehre zurückgreifen.“ Dr. Levinger nimmt also eine prae-biblische mündliche Vorschrift an, NN deutet die gleiche Stelle (Seite 1f) als Hinweis auf eine Metaebene, nach der sich die Schlachtmethode am übergeordneten Gebot auszurichten habe und somit zu unterscheiden sei zwischen dem Gebot und seiner technischen Ausführung (diese Deutung wäre noch nicht mal schlecht, weil man daraus eine Betäubung vor dem Schächten ableiten könnte). Der Wortlaut des Gebots ist allerdings weder Herrn Rabbiner Dr. Levinger noch NN bekannt. Ich habe die von Dr. Levinger und NN angegebene Textstelle im Kontext (Dtn 12,1 – 31; 13,1/Biblia Hebraica) überprüft. Die Aussage Dr. Levingers ist exegetisch nicht haltbar und die an sich schöne Deutung von NN eigentlich leider genau so wenig. Der Text ist in sich geschlossen mit Literaturschutzformel in 13,1; Gattung: Zentralisationsgesetz (Laienunterweisung); Inhalt: Freigabe der profanen Schlachtung. Die Vorschrift ist einwandfrei im Text selbst enthalten (Verbot des Blutgenusses: du sollst nicht das Fleisch mit seinem Blute essen, in dem die Seele ist; V 16 und Ve 23 – 25 (insistierend und mit Begründung). Evtl. gibt es auch bei der Freigabe der profanen Schlachtung das Gebot der Aussonderung der Erstgeburt und die Angabe erlaubter bzw. nicht erlaubter (Schlacht)Orte, aber dies interessiert hier nicht. Wichtig ist das absolute Blutgenussverbot; ansonsten darf das (von Gott gegebene und damit auch zum Essen freigegebene) Haustier gegessen werden wie das offb. gleichfalls zum Essen freigegebene Wild (Gazelle und Hirsch), und zwar vom „reinen“ wie vom „unreinen“ Menschen, also ohne jegliche Beschränkung. Da nach vet.med. Erkenntnissen die Betäubung vor dem Schächten ohne Auswirkungen auf die Ausblutung ist (Restblutmenge im Schlachtkörper in etwa gleich), wird das im Text so ausdrücklich gegebene Blutgenußverbot auch beim Schächten mit Betäubung erfüllt. Das bezieht sich natürlich auch auf die weiteren Bibelstellen, die das Blutgenußverbot enthalten. Eine biblische Vorschrift, wie das Schlachten zu erfolgen hat, gibt es nicht, und die praebiblische mdl. Vorschrift, die Dr. Levinger wie NN annehmen, die gibt es, wie die Untersuchung des Kontextes gezeigt hat, auch nicht. Das Schächten dürfte aus Ägypten stammen, wie eine Reliefplastik (1700 v. Chr.) aus dem Tempel D´e`r –el-baheri (Oberägypten) zeigt (abgedruckt bei Dr. Werner Hartinger, Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20 Jahrhundert, die grüne Reihe 1996, S. 5). Seite 2 der Stellungnahme. Der Satz „In diesem Sinn ist der Begriff „betäubungsloses Schächten“ irreführend, denn es handelt sich aus jüdischer Sicht vielmehr um den zwingend vorgeschriebenen Einsatz der schonendsten Methode des Schächtens mit dem Ziel Koscherfleisch nach den Bestimmungen der Halacha, des jüdischen Religionsgesetzes zu gewinnen.“ ist für mich unverständlich. Der Begriff „betäubungsloses Schächten“ besagt lediglich, dass es sich um ein Schächten ohne Betäubung handelt. Alles andere ist der Versuch einer Vernebelung dieser Tatsache u. a. auch durch das im Vorsatz benannte wirklich gute Ziel des Jüdischen Tierschutz- und Tierrechtsgebots, wobei allerdings die dort auch erwähnte Erleichterung des Sterbens der Tiere schon erklärungsbedürftig ist. Ärgerlich ist, dass NN hierbei auch noch mit ihrer Wendung „..., denn es handelt sich aus jüdischer Sicht vielmehr um den zwingend vorgeschriebenen Einsatz der schonendsten Methode des Schächtens ...“ die zwei so wichtigen Worte „zwingend vorgeschrieben“ auch noch irgendwie untergebracht hat, wenn auch in einem erstaunlichen Zusammenhang, nämlich eben dem Einsatz der schonendsten Methode des Schächtens, und die kann eigentlich wiederum nur das Schächten mit Betäubung sein (oder war dies vielleicht sogar Absicht?). Auf der gleichen Seite, also Seite 2, führt NN erstmalig die Elektro-Kurzzeitbetäubung vor oder nach dem Schächtschnitt ein und feilt in ihrem Fazit (Seite 3) mit zwei weiteren Sätzen diese Möglichkeit der Alternative zum betäubungslosen Schächten weiter aus: „Eine Elektro-Kurzzeit-Betäubung vor oder nach dem Schächtschnitt wie sie bereits von jüdischen Gemeinschaften in Österreich und außerhalb von Europa praktiziert wird, lindert das Leiden des Tieres unter den Bedingungen des industriell organisierten Schlachtbetriebes und entspricht den Geboten der Halacha. Die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit bleibt hier somit gewahrt.“ Leider ist mir nicht eine einzige jüdische Gemeinde, die die E-Kurzzeitbetäubung vor dem Schächtschnitt praktiziert, bekannt. Auf eine entsprechende Rückfrage dazu blieb NN mir die Antwort schuldig. Ich schließe daraus, dass ihr selbst auch keine bekannt ist. Leider. Wirklich erschrocken war ich aber über die von ihr völlig unerwartet und neu eingeführte Alternative der E-Kurzzeitbetäubung nach dem Schächtschnitt (das Post-cut stunning), das tatsächlich in Österreich praktiziert und dort von Tierschützern verzweifelt bekämpft wird. Ich nehme an, dass NN sich in dieser Hinsicht nicht richtig kundig gemacht hat, sondern daß ihr diese Möglichkeit kurzfristig bekannt wurde, so dass sie sie rasch aufgegriffen und noch in ihre Stellungnahme mit eingebracht hat (das würde auch erklären, warum sie diese Möglichkeit in den vielen Gesprächen zuvor niemals erwähnt hat). Damit klar ist, um was es bei dem Post-cut stunning eigentlich geht, zitiere ich eine Passage dazu aus Animal Spirit (Österreich), Aktuell, vom 7. 1. 06 (Animal Spirit fordert ausnahmsloses Schächtverbot): „Unmittelbar nach dem Schächtschnitt (Durchschneiden der Halsschlagader sowie der Speise- und Luftröhre bei vollem Bewusstsein) bäumen sich die gequälten Tiere unter unsagbaren Schmerzen auf und versuchen verzeifelt, sich aus dieser Foltervorrichtung zu befreien. In einer Video-Dokumentation ist ersichtlich, wie das Tier mit all seiner Kraft versucht, in Todesangst zu fliehen und es gelingt ihm dabei ein Bein durch die Öffnung zu strecken, aus dem der blutende Kopf herausragt. Jetzt erst sollte das Tier durch das vorgeschriebene ‚post-cut stunning’ betäubt werden. Das ist in der Praxis fast undurchführbar. Denn die Schlächter hüten sich zumeist, den tödlich verletzten und in Todespanik herumschlagenden Tieren zu nahe zu kommen. Einen Bolzenschußapparat bei den um ihr Leben kämpfenden Tieren sicher anzusetzen, um sie nach dem Kehlschnitt zu betäuben, ist praktisch unmöglich. So könnte der gesetzlich vorgeschriebene Versuch, die Tiere zu betäuben, nachdem sie vorher schwerst verletzt wurden, noch zu zusätzlicher Tierquälerei und zu einer Gefahr für die schlachtenden Menschen führen! Zudem wird diese – praktisch undurchführbare – Vorschrift unseres Wissens nach so gut wie nicht kontrolliert.“ Also, das kann doch unmöglich die gebotene Alternative zum betäubungslosen Schächten sein, und ich hoffe doch sehr, dass sie in Deutschland nicht mal diskutiert wird. Schon rein gedanklich ist es eine Unmöglichkeit, erst bei vollem Bewußsein den Hals bis hinunter zur Wirbelsäule aufzuschneiden (nach Levinger, Schechita, S. 21, dürfen es auch zwei Schnitte sein) und dann erst die Wohltat einer Betäubung zuzulassen. Was NN (auch S. 3 ihrer Stellungnahme) zur Heiligkeit allen Lebens sagt, ist sehr schön, und es ist m. W. auch von der Bibel, von der gesamten Bibel, also auch vom NT (vgl. nur Röm 8,18ff) , abgedeckt. Zu den Anmerkungen ist noch folgendes zu sagen: Seite 4, Anm. 4, der Stellungnahme. Dem hier Gesagten ist voll zuzustimmen. Ein kleiner Wehrmuts-Tropfen dabei ist nur, dass der Rabbiner leider nicht das Tier vor der Schlachtung auf seine Unversehrtheit überprüft, sondern, was auch Dr. Levinger sehr bedauerte, erst nach der Schlachtung. So werden viele an sich gesunde Tiere als für den jüdischen Verzehr nicht geeignet befunden, weil dazu z. B. schon eine verklebte Lunge ausreicht, die ja bei der Schlachtmethode eigentlich kein Wunder ist. Das Tier muß dann durch ein erneut zu schächtendes Tier ersetzt werden; das verworfene Tier (und natürlich die sowieso nicht für den jüdischen Verzehr geeigneten Teile des Tieres; Trefotbestimmungen!) gelangen dann auf den allgemeinen Fleischmarkt. Ich möchte auch noch etwas zu Anm. 5, auf der gleichen Seite, sagen: Selbstverständlich möchte sich NN gegen nationalsozialistisches Gedankengut abgrenzen. Das verstehe ich sehr gut. Allerdings ist mir noch niemand begegnet, der annimmt, eine Schlachtung könnte unblutig sein, möglichst schmerzloses, humanes (und dazu gehört ja auch angstfreies Schlachten) wird ja erst angestrebt, einmal mit der Forderung nach einer guten Betäubung, aber auch mit dem Bestreben, möglichst bald die fehlerträchtige Akkordschlachtung (auf allen Schlachthöfen!) abzuschaffen. Dies ist ganz sicher ein weiterer Punkt, den NN zu Recht angeschnitten hat, und dies ist auch ein Anliegen von mir selbst (und vielen anderen). Nochmals kurz zu dem nationalsozialistischen (oder auch antisemitischen) Gedankengut. Erstaunlicherweise spielte das Abschaffen des betäubungslosen Schächtens gar nicht die große Rolle im Dritten Reich (wenn es natürlich auch sehr gelegen kam). Die Bestrebungen, das betäubungslose Schächten abzuschaffen, wurden schon in der Kaiserzeit vorbereitet durch eine Umfrage im Jahr 1906 auf allen Schlachthöfen (Info von wiss. Tierschutz), dann wurde es lange und ausgiebig in der Weimarer Republik diskutiert und wohl auch schon schriftlich vorformuliert; denn die Schlachtverordnung, die die Betäubung aller warmblütigen Tiere anordnet, stammt vom 21. April 1933. Hitler war aber erst am 20. Jan. 1933 an die Macht gekommen. Und so ist auch ein Auszug aus einem Artikel der FAZ vom 8. 3. 02 von Fromme zur Einfügung des Tierschutzes in die Verfassung glaubwürdig; Zitat: „Das Verbot des Schächtens ist 1934 (sic gemeint ist wohl das spätere Reichstierschutzgesetz), also zur Zeit des Beginns der nationalsozialistischen Diktatur, in dem damals neuen Tierschutzgesetz niedergeschrieben worden. Es handelt sich wie bei vielen anderen Rechtsreformen um das Inkrafttreten einer lange vorbereiteten Regelung ...“. Mich hat zu der ganzen Problematik überhaupt mal der Tierschutz im sog. Dritten Reich interessiert; denn ich habe den damaligen Machthabern nicht besonders viel Gutes zugetraut, und tatsächlich, ich hatte mich nicht getäuscht, dies zeigt die von mir durchgesehene Abhandlung von Daniel Jutte (Tutor Dr. Eberhard Wolff), Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933 in ID B Münster . Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002), 167 – 184. Die antisemitische Polemik war gar nicht so sehr bei der Schächtproblematik gegeben, sondern für mich überraschend bei der Vivisektion (wahrscheinlich deshalb, weil die Diskussion hierüber schon in der Weimarer Republik oder noch früher abgeschlossen war). Und siehe da, die Herren vom sog. Dritten Reich handhabten es wie von mir erwartet; Zitat aus der Abhandlung: „Zugleich ging es dem Nationalsozialismus bei aller geistigen Nähe zum organisierten Tierschutz darum, mit dem Reichstierschutzgesetz einen Schlussstrich unter den Streit um die Vivisektion, der über ein halbes Jahrhundert in Deutschland geschwelt hatte, zu ziehen und damit der Agitation einer Protestbewegung die Grundlage zu entziehen. Bereits kurz nach dem Erlass des Gesetzes kam es zu einer Einschränkung weiterer öffentlicher Berichterstattung über die Vivisektion, was langfristig dazu führte, dass etablierte Zeitschriften der Anti-Vivisektionsbewegung ihr Erscheinen einstellten, so zum Beispiel im Jahre 1935 „Tier und Mensch“ und 1936 dann „Tierrecht und Tierschutz“. Im gleichgeschalteten NS-Staat war Agitation fortan nicht mehr gewünscht: Am 6. 12. 1933 hatte Reichsinnenminister Frick „im Interesse eines geordneten und wirksamen Tierschutzes“ einer „Neuorganisation und Gleichschaltung der deutschen Tierschutzvereine“ (SCHWEIGER. 1933,100) zugestimmt. Dies erklärt auch, warum die Tierschutzvereine keine Vertreter in die Kontrollkommissionen für die Überwachung der Universitätsinstitute entsenden durften. Die deutsche Tierschutzbewegung hatte sich mit ihrer Anbiederung an den Nationalsozialismus für lange Jahre den Weg in die Bedeutungslosigkeit bereitet.“ Ich denke, das müssen wir nicht mehr haben, so wenig wie das Post-cut stunning heute in Österreich! Mit freundlichem Gruss
Ines Odaischi, Pfrin.i.R.