Was ist "Schächten"
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Stelllungnahme S. Dombrowski
- Ayrıntılar
- Kategori: Jüdische Gemeinde
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- Adile Pannicke tarafından yazıldı.
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Düsseldorf
Das betäubungslose Schächten der Tiere
ethisch vertretbar, religios begründbar?
ethisch vertretbar, religios begründbar?
Referat auf dem 3. Interdisziplinaren Symposium "Tiere ohne Rechte?"
Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder 26.3.98 - 28.3.98
Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder 26.3.98 - 28.3.98
Die seit annahernd zwei Jahrhunderten in Europa ausgetragene Kontroverse um das betäubungslose Schlacht-Schächten der Tiere hat sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Konfrontation zwischen der religiosen Orthodoxie und den Schächt-Gegnern entwickelt.
Ausschlaggebend war eine zunehmend tierschützerische Einstellung breiter Bevölkerungskreise und fundierte biomedizinische Erkenntnisse. Nicht zuletzt haben eine ständige Ignorierung eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten nach § 4a TSchG durch unsere Behörden dazu beigetragen in Verbindung mit auffallend laschen Ermittlungen bei einschlägigen Verstößen und kaum greifenden Bestrafungen der Täter und Helfer durch unsere Justiz. Das viele Menschen bewegende Thema wird oft und leidenschaftlich diskutiert und dabei werden von beiden Seiten nicht selten die religionsgeschichtlichen und biomedizinischen Erkenntnisse ebenso wenig berücksichtigt wie die eindeutigen Begründungen fir die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Diese gegensätzlichen Meinungen konzentrieren sich im wesentlichen auf drei thematisch unterschiedliche Sichtweisen:
1. die religiösen Begründungen
2. die gesetzlichen Grundlagen und
3. den moralisch-ethischen Aspekt.
Zunächst soll der religiose Aspekt durchleuchtet werden, der für die Befürworter eine wichtige Rolle spielt und von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Seit Urzeiten ist das Schächten der Tiere zu Nahrungszwecken bekannt und wird in den verschiedensten Kulturen und Religionen in unterschiedlicher Weise geübt.
Doch es gab und gibt auch das Töten der Tiere zu Opferzwecken, wobei ihr Blut den jeweiligen Göttern dargebracht wird. In den vorchristlichen Zeiten waren auch tägliche Menschenopferungen durch Schächten üblich. Solche Kulthandlungen sind auf den altägyptischen Reliefs festgehalten, aber auch auf anderen Darstellungen zu sehen. For den Judaismus war die im Alten Testament geschilderte Versuchung Abrahams zur Opferung seines Sohnes Isaak vor ca. 4000 Jahren der Anlaß und Zeitpunkt, an dem Menschenopfer an Jahve verboten und nur noch Tieropfer erlaubt waren.
Erst im Jahre 70 nach der Zeitwende and nach der Zerstörung Jerusalems durch die Römer wurden in der mosaischen Religion auch die Tieropfer abgeschafft. Sowohl das Töten der Opfertiere als auch das Töten der Schlachttiere waren dem Zweck entsprechend im Ablauf genau vorgeschrieben. Weil zwischen beiden streng unterschieden wurde, verwendete man zu ihrer Beschreibung auch verschiedene Wörter,
namlich `schachat' oder `zabach'.
Ersteres bedeutete das Schächten zu Opferritualen während das andere das einfache Schlacht-Töten bezeichnete. Als wesentlicher Aspekt wurde im Alten Testament (AT) gefordert, das Blut der Tiere nicht zu essen, weil dort ihre Seele sei. Mit der als "Schächten" bekannten Tötungsmethode sollte beim Opfer-Ritus das Blut aufgefangen und beim Schlacht-Schächten eine Ausblutung des Tieres herbeigefuhrt werden, um sein Blut nicht mitzuverzehren.
Diese Vorstellungen stehen allerdings im Gegensatz zu den heutigen Wissenschafts-Erkenntnissen, daß einerseits durch das Schächten weder eine völlige Ausblutung erreicht wird und 20% bis 25% der Gesamtmenge im Körper verbleibt and andererseits diese Restmenge unabhängig davon ist, ob das Tier unbetäubt oder betäubt geschächtet wurde. Ungeachtet dieser Umstände wird nicht nur auf der Tötungsart des Schächtens bestanden sondern man fordert sogar das unbetäubte Schächten und begründet es mit einer Religionsvorschrift.
Dabei geht man von der Auffassung aus, daß das Tier beim Betäuben körperlich verletzt werden wurde. Doch bereits die allgemein übliche Elektro-Kurzzeit-Betäubung belegt, daß es beim Wiederaufwachen ohne nachweisbare Schädigungen in seinen uneingeschrankten Funktionszustand zurückversetzt wird.
Die in Deutschland und in der Europäischen Union (EU) gültigen Vorschriften, ein Schlachttier nur nach vorheriger Betäubung töten und mit dem Blutentzug erst nach ausreichend langer Betäubung und Schmerzfreiheit beginnen zu dürfen, wird als nicht konform mit den Geboten der glaubigen Juden dargestellt und als unzulässiger Eingriff in die religiosen Freiheiten bezeichnet. Kaum wird versäumt, diese Gesetzesgrundlage als Antisemitismus zu deklarieren, obwohl bisher noch nie der Beweis einer einschlägigen Religionsvorschrift entsprechend der in solchen Fallen üblichen Gesetzesforderung erbracht wurde. Da nun der Beweis einer `zwingenden Religionsvorschrift' auch nicht erbracht werden kann, müssen solche Konflikt-Darstellungen mehr als Demagogie erscheinen und begründen eine besondere Bedeutung der ethischen Betrachtungsweise im Sinne eines mitgeschöpflichen Mensch-Tier-Verhältnisses.
Bereits bei der Vorbereitung des Fesselns und des Werfens, vor allem aber beim Schächten selbst, erleidet das unbetäubte Tier Todesangst, unsägliche Leiden und Schmerzen. Ein schmerzempfindendes Wesen von diesen unnötigen Zumutungen zu verschonen, muß als ein höher einzustufendes Rechtsgut bewertet werden als irgend ein religiöses Konstrukt oder Ritual, dessen Sinn nicht, oder nicht mehr nachzuvollziehen ist.
Mit solchen Feststellungen begründe ich, daß im Hinblick auf unsere fortschrittlichen Erkenntnisse und unschädliche Betäubung die Schachtung des unbetäubten Tieres eine unethische Verhaltensweise sowie unnotige Quälerei darstellt.
Darum wird im deutschen Tierschutzgesetz (TSchG) § 4 und in den Schlachtverordnungen die Betäubung jedes Wirbeltieres vor seiner Tötung und dem Blutentzug verlangt. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur beim Nachweis einer zwingenden Religionsvorschrift erteilt werden und nur für die Religionsangehörigen mit Wohnsitz im Gültigkeitsbereich der Gesetze.
Es wird nur wenigen bekannt sein, daß bereits 1906 ein Gutachten von 585 Veterinarmedizinern als Schlachthofdirektoren durchweg das betäubungslose Schächten als Tierqualerei bezeichnete, der jeglicher religiöser Charakter fehlt.
In anderen Untersuchungen wird festgestellt, daß das Tier keinesfalls wie oft behauptet - unmittelbar nach dem Schächtschnitt das Bewußtsein und damit seine Schmerzempfindung verlöre, denn beim Lösen seiner Fesseln nach dem Ausbluten würde es mit der entsetzlichen Halswunde aufstehen und orientiert angstvoll dem Ausgang des Raumes zuschwanken. Dieses Ausbluten dauert je nach Tiergröße und Todeskriterien bis zu 12 Minuten.
Der Schnitt durch die Hals-Weichteile ist außerst schmerzhaft. Es werden dabei nur zwei der insgesamt sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehim versorgen. Das hat seine fast unverminderte Durchblutung zur Folge, die bei dem vorgeschriebenen Aufhängen an den Hinterlaufen noch orthostatisch verstarkt wird.
Wegen einer Durchtrennung von Nerven kommt es zum lähmungsbedingten Zwerchfellhochstand mit zusätzlicher Atmungsbehinderung. Aus der durchtrennten Speiseröhre wird der Mageninhalt aspiriert und Hustenreiz ausgelost, was die Schmerzen durch Atemnot und die Erstickungsangst verstärkt. Diese panische Angst ist an den Augen des Tieres gut erkennbar für jeden, der dem Schächtablauf einmal beigewohnt hat.
Deshalb stelle ich fest: Es gibt keinen plausiblen Grund dafür , den Tieren bei vollem BewuBtsein und uneingeschränkter Schmerzempfmdung einen solch qualvollen und langsamen Tod zu bereiten.
Kein Gott, welcher Religion auch immer, kann so grausam sein, zu fordern, daß seine Geschöpfe "ihm zu Ehren"
auf diese Weise gequält werden!
Das kann in keiner von ihm stammenden Mitteilung enthalten sein!
Es sind von Menschen erdachte Ritual-Morde an der wehrlosen Kreatur, die als Irrweg bezeichnet werden müssen und niemals gottgefällig sein können. In allen Religionen wird Schutz und schonender Umgang mit Tieren gefordert; wohlgemerkt: Religonen und nicht Religions-Interpretationen!
Viele tatsächlichen Gebote und Verbote des Alten Testaments sind im Laufe der Zeiten den neuen Erkenntnissen
angepaßt worden. Warum sollte das für unser Mensch-Tier-Verhältnis nicht ebenso möglich sein? Selbst die eindeutige göttliche Anweisung in der Genesis über die Ernährung der Menschen wird ignoriert. Wenn auch einige
Ernährungswissenschaftler die Notwendigkeit tierischer Nahrung behaupten, kann ich mir nicht vorstellen, daß sich der Schöpfer unserer Erde und ihrer Reiche hierin getäuscht haben soll! Allen muß wieder bewußt gemacht
werden, daß wir schon lange keine Tieropfer mehr bringen sollen, wollen oder gar müssen!
Da fundamentalistische Kreise der beiden Weltreligionen ohne belegbare Vorschriften auf dem betäubungslosen
Schächten der Tiere beharren, entstehen unweigerlich Unvereinbarkeiten mit unseren Gesetzen.
Im § 4A, Abs.2 des TSGesetzes wird unmissverständlich vorgeschrieben: "...die zuständige Behörde darf
Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosem Schächten nur insoweit erteilen, als es dem Bedürnis der
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Gesetzes entspricht und denen zwingende Vorschriften solches Schächtenvorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht betäubungslos
geschächteter Tiere untersagen." Beides ist nicht gegeben, denn " zwingende Vorschriften" besagt, daß bei
Nichtbefolgung eine Bestrafung bis zum Auschluß droht und andererseits sich im Ausland den jeweiligen
Eßgewohnheiten angepasst werden darf.
Solch zwingende Vorschrift ist auch deshalb nicht haltbar, weil zur Zeit ihrer Entstehung eine Betäubungsmöglichkeit unbekannt war und deshalb nicht verboten werden konnte.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden, daß eine individuelle Glaubensüberzeugung oder persönliche Auslegung diesbezüglicher Anweisungen der gesetzlichen Forderung
einer " zwingenden Religionsvorschrift" nicht entsprechen.
Nicht zuletzt hat der Bundesrat festgestellt, daß das Schächten nicht als religiös-rituelle Handlung nach Art. 4
des Grundgesetzes (GG) einzustufen und damit eine Befreiung von bestehenden Gesetzen nicht Möglich sei.
Es handele sich zwar um eine "religiöse Grundhaltung" , da jedoch diese Tötungsform seit Jahrtausenden
und den verschiedensten Ländern durchgeführt werde, erfülle sie eben die Voraussetzung des Art. 4 GG nicht.
Der Staatsminister Goppel sagt dazu: " die Religionsausübung ist grundsätzlich geschützt, doch es ist nicht alles
geschützt, was als solche bezeichnet wird ! "
Einen weiteren wesentlichen Aspekt verwendet das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in seiner ablehnenden
Entscheidung: beim Fleischessen handele es sich nicht um eine Ernährungsnotwendigkeit sondern um einen auf
persönlicher Geschmacksentscheidung beruhenden Ernährungsgenuss.
Fleisch sei zwar ein allgemein übliches Nahrungsmittel, auf welches zu verzichten aber aus Gründen des
Tierschutzes zumutbar sei und keine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit darstelle.
Eine selten erwähnte, aber um so bedeutungsvollere gerichtliche Feststellung, der allgemein zu wenig Beachtung
gezollt wird!
Damit sind wir nun bei der Grundsatzfrage des Tierschutzes angekommen, ob der Mensch seinen Mitwelt als
Ausbeutungsobjekt betrachten darf, oder ob ihm aufgrund seines größeren Wissens und seiner tieferen Erkenntnisfähigkeit eine Schutzverpflichtung entsteht. Der Begriff " Tierschutz" wird auch von orthodoxen
Schächt-Befürwortern verwendet, wie z.B. vom Oberrabbiner und wissenschaftlichen Berater des " European
Board of Shechita " in Brüssel.
Als promivierter Tierarzt und Tierexperimentator scheut er sich nicht zu behaupten, daß das betäubungslos
geschächtete Tier bereits beim ersten Hautschnitt sein Bewusstsein und damit seine Schmerzempfindung
verlöre. Die Blutzufuhr zum Gehirn wird dadurch unterbrochen, weil ja die beiden Schlagadern durchtrennt werden. ( " Shechita in the Light of the Year 2000 " und " Medical aspects of Shechita ") An anderer Stelle versteigert er sich sogar zu der Behauptung, daß das nach strengen Regeln durchgeführte Schächten
schmerzfrei sei und damit die " tierschützerichste " Tötungsmethode. Bei dieser Betrachtungsweise
müssten eigentlich alle Länder das betäubungslose Schächten per Gesetz einführen!!!
In dem vorgegebenen thematischen und zeitlichen Rahmen ist es nicht möglich, seine jeder Wissenschaftserkenntnis widersprechenden Interpretationen zu widerlegen.
Wen das interessiert, dem sei die ausgelegte Arbeit des Chirurgen und des Anästhesiologen Dr. Hartinger mit dem Titel " das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert " empfohlen.
Sie zeigt nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse auf, sondern auch bedeutende Stellungnahmen zur Thematik aus
jüdischer Sicht, wie z.B. Moses Maimoides, des berühmten Rabbieners Hacohen-Kook und Dr. L. Stein, des
Philisophen Michael Landmann, Yehudi Menuhin, Edgar Loewi, J. Stern, J.H. Lewi, W. Fackenheim und anderer.
Der Einfallsreichtum unserer Verantwortlichen ist bemerkenswert mit dem trotz eindeutiger Gesetzeslage und Rechtssprechung Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten ungeprüft erteilt werden.
Erreicht von Anweisungen des Bundeslandwirtschaftsministerium an die Länderministerien, für Antragsteller
mosaischen Glaubens sei der Beweis einer " zwingenden Religionsvorschrift " erbracht, über die Bestimmung, daß
diese nicht " schriftlich vorliegen " müsse bishin zu Rechtfertigung der Gesetzesübertretungen oder deren
Duldung mit " geschichtlichen Verpflichtungen ".
Wenn ich diese Aussage richtig verstehe, wird mit dem Unrecht der Juden nunmehr das Unrecht an den Tieren
gerechtfertigt.
Vielfach gibt man sich auch keine Mühe zu verbergen, wie die Gesetze unterlaufen werden und beruft sich einfach auf rechtlich undefinierbare Begriffe wie " Religions-Tradition ", " altes Brauchtum " oder " religiöses Selbstverständnis " ohne zu berücksichtigen, daß der Art. 4 des Grundgesetzes (GG) auch die religiösen Vorstellungen und Moralauffassungen der Bevölkerungs- Mehrheit unseres Staates schützt.
Bei dieser Verfahrensweise befinden sich unsere Staatsdiener augenscheinlich auf " sicherem Boden", sicher aber nicht auf dem Boden der Gesetze !
Es wäre endlich an der Zeit das betäubungslose Schächten der Tiere als UNRECHT, sowie als WÜRDELOSES
und BESCHÄMENDES Fehlverhalten der Menschen zu erkennen, wie es mit dem Religionsgesetz
des Zu-Tode-Steinigens, den Hexenverbrennungen, der Inquisition und der Sklaverei- leider zu spät-
geschah.
Wenn menschliche Ansprüche und religiöse Forderungen im Gegensatz zur Menschenwürde geraten, sind wir auf Grund der Geschichtserkenntnis alle aufgerufen, der Menschenwürde zum Durchbruch zu verhelfen.
ES GIBT WEDER EINE JÜDISCHE NOCH EINE ISLAMISCHE RELIGIONSVORSCHRIFT, DIE DAS BETÄUBEN DER
SCHALCHTTIERE VERBIETET UND DER WELTBERÜHMTE OBERRABBINER DR. L. STEIN SCHREIBT IN SEINEM
RABBINISCH-THEOLOGISCHEN GUTACHTEN " ÜBER DAS SCHÄCHTEN ":
Es ist im mosaischen Religionsgesetz keine Spur zu finden, nach der das Töten eines zum Genuss erlaubten Tieres mittels eines nach den strengen Regeln der Shechita auszuführenden Schnittes in den Hals - Schächten-
oder Shechita- zu geschehen habe oder gar, daß ein Tier, bei dem diese Handlung unterlassen wurde, zum Genusse verboten sei.
Es wäre die Pflicht eines jeden von ethischen Grundsätzen geleiteten und von Mitgefühl und Tierliebe geprägten Menschen, seine Stimme gegen dieses himmelschreiende Unrecht an der Kreatur zu erheben und ein generelles
Verbot dieser scheuslichen anthropozentrischen Überheblichkeit zu fordern.
Wir alle, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, müssen stark und konsequent bleiben, damit die
stumme leidende Tierwelt nicht ihre Fürsprecher und die Menschheit nicht ihrer Menschenwürde verliert!
Ich danke Ihnen.
Samuel Dombrowski
Zur Person Samuel Dombrowski:
Herr Dombrowski ist polnischer Jude und hat Ausschwitz überlebt.
22.10.1922 geb in Szerokova/Polen in der Nähe von Krakau
bis 1934 wohnhaft in Brattogon/Polen, Unterricht privat zu Hause.
von 1934 bis Ausbruch des Krieges wohnhaft in Lodz/Polen
von 1939 bis 1944 in S.Getto und im Jahr
1944-1945 in Auschwitz und im KZ Friedland
1945-1948 in Prag (CSR) beschäftigt in Elektrobetrieb.
Ab 1950 wohnhaft in Düsseldorf
Seit 1950 im Tierschutz engagiert.
Vermerk APG e.V.
Wir bedanken uns bei Herrn Samuel Dombrowski für die Genehmigung zur Veröffentlichung des o.a. Textes.
Saturday 24 November 2007 21:14:49




