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Dr.med.Werner Hartinger

"Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert". Dr. med. Werner Hartinger. Verlag F. Wipfler, D-80935 München, Glockenblumenstr. 26, Fax: 089 / 35 15 712 (Preis 5,00 Euro + Versand)

BEHAUPTUNGEN UND ANTWORTEN

Behauptung: Das Tier leide nicht beim betäubungslosen Schächten.
Antwort: Falsch. Dr. Werner Hartinger: "Das Tier leidet furchtbar. Austretender Vormageninhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen aspiriert. Erstickungsanfälle und schreckliche Todesangst sind die Folge." Nicht umsonst ist diese Tötungart laut regulärem Tierschutzgesetz verboten und lehnt die Bundestierärztekammer vehement seit Jahren "jedes Schlachten ohne Betäubung aus Tierschutzgründen ab"(Tierärzteblatt 9/95) - ebenso wie nach einer repräsentativen Umfrage 79 % der Bevölkerung diese archaische Schlachtart verabscheut.

Behauptung: Das Tier werde beim betäubungslosen Schächten augenblicklich bewußtlos.
Antwort: Falsch. Aufzeichnungen von Dr. Hartinger belegen: Das Tier leidet bis zu 13 Minuten. Wenn das betäubungslose Schächten eine so geniale, schnelle und tierfreundliche Tötungsartart darstellen würde, wie von Schächtbefürwortern pharisäerhaft behauptet, warum praktiziert man diese kostengünstige Schlachtmethode dann nicht überall in der westlichen Welt und verschrottet all die teuren, offenbar "unnützen" Betäubungsgerätschaften ?

Behauptung: Unsere islamische bzw. mosaische Religion schreibt uns betäubungsloses Schächten vor. So steht es in unseren Heiligen Schriften.
Antwort: Falsch. Nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden. (auch nicht im Koran Sure 5, Vers 4) Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro- Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.
Anmerkung: Unzählige religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schlachten belegen. Wegen der Vielzahl der Gutachten wird auf weiterführende Literatur - siehe Anhang - verwiesen.

Behauptung: Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils (1 BvR 178/99) vom 15.01.2002, oder des Skandalurteils des BVerwG Leipzig (Az 3 C 30.05) vom 23.11.2006 sei nun betäubungsloses Schächten allgemein erlaubt und es müssten entsprechende Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten von den deutschen Behörden ausgstellt werden.
Antwort: Falsch. Die o.a. Urteile besagen lediglich, daß (entgegen der BVerwG-Entscheidung Az. 3 C 31.93 von 1995) eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2. Nr.2 TSchG in Einzelfällen erteilt werden kann - keinesfalls aber erteilt werden muß ! Eine Entscheidungsfindung obliegt letztlich der im Zweifelsfalle anzurufenden Gerichtsbarbarkeit - die sich am Tierschutzgesetz zu orientieren hat, in dem bindend der Nachweis von "zwingenden Religionsvorschriften" einfordert wird. Die konnten/können nicht erbracht werden (s. u.a. bereits positive Entscheidungen des VGH Münster, 22.04.02 und VG Minden, 28.11.02) Zweckorientiert konstruierte Begriffsmutationen, wie "zwingendes Selbstverständnis", "Glaubenszwang", "zwingendes Recht", oder "zwingendes Glaubensbekenntnis", sind rechtlich irrelevant. Die juristische Definition der "zwingenden Religionsvorschriften" (siehe TierSchG § 4a, Abs.2 Nr. 2) beinhaltet, "...daß bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen ist." Keinem der Angehörigen der zur Diskussion stehenden Religionen droht dieser Ausschluss. Zudem ist der Tierschutz nun mit Verfassungsrang (s. Artikel 20a GG) ausgestattet und das Karlsruher Schächturteil nicht mehr mit Bindungswirkung versehen. Siehe Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz 173 ff/, Verlag Kohlhammer und Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH Az.11 UE 317/03) vom 24.11.2004, erster Leitsatz :„Die Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1BvR 178/99 - ist nach Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG entfallen."

Behauptung: In deutschen Schlachthöfen werde auch nicht immer qualfrei geschlachtet. Darum solle man sich kümmern, bevor man betäubungsloses Schächten kritisiert.
Antwort: Zum ersten Satz der Behauptung - richtig. Zum zweiten Satz - falsch. Natürlich werden die Tiere auch bei der "normalen" Schlachtung nicht zärtlich totgestreichelt. Doch werden bei dem Schlachten unter vorgeschriebener Betäubung, die Tiere nicht mit zusätzlich zugefügten Schmerzen (neben Massenaufzucht und Transport) und vorsätzlich - wie beim betäubungslosen Schächt-Schlachten zu Tode geschunden. Es ist ein perfider Versuch eine bewusst zugefügte Qual mit einer anderen unabsichtlich zugefügten zu vergleichen, oder entschuldigend aufzurechnen.

Behauptung: Es wird gefordert - da ohnehin illegal betäubungslos geschächtet werde - dies in Schlachthöfen zu legalisieren.
Antwort: Eine dreiste Forderung. Diese Schlussfolgerung stellt unser Rechtssystem auf den Kopf. Hier wird schlicht unverschämtes Wunschdenken artikuliert, nach dem Motto, man möge behördlicherseits doch die Ampel auf "grün" stellen, da ohnehin verbotenerweise bei "rot" über die Ampel gefahren werde.

Behauptung: Gegner des betäubungslosen Schächtens seien "ausländerfeindlich", oder noch schlimmer und als "Totschlagargument" nicht mehr zu überbieten - "rechte Antisemiten".
Antwort: Ein zu durchsichtiger, klobig-manipulativer Diskriminierungsversuch Tierschützer so mundtot machen zu wollen. Tierschutzengagement orientiert sich weder an "rechts" noch "links" sondern nur an einem Geradeaus - zum Wohle der Tiere. Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner des Stier"kampfes" in Spanien sind keine "Anti-Italiener" oder "Anti-Spanier" etc. - ebensowenig Gegner der Schächtquälerei "ausländerfeindlich" oder "Anti-Semiten" sind. Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem Personenkreis sie gequält , hier betäubungslos abgemetzelt werden.

Behauptung: "Gerade wir Deutschen müssen bei dem Thema Schächten besonders sensibel sein"
Antwort: Falsch. Was haben die unbestrittenen Leiden verschiedener Bevölkerungs- schichten in der omnipräsenten Vergangenheit Deutschlands, mit den Leiden der Tiere - heute - zu tun ? Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren mit dem einfältigen, latenten Hintergedanken zu dulden, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer - vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu überbieten.
Anmerkung: Im übrigen kritisierte schon 1906 (!) eine Fachkommission von 585 (!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als abzuschaffende Tierquälerei, da - „unnötig, barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich, roh, inhuman, grausam, empörend, widerwärtig, ekelerregend, etc.

Behauptung: "Die" Juden und "die" Muslime bestehen auf betäubungsloses Schächten.
Antwort: Falsch. Jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an, und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für "die" Juden und "die" Muslime zu sprechen. Richtig ist, dass nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht. Samuel Dombrowski: "...nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch". Weiterhin geht es natürlich bei 3,2 Millionen Muslimen in Deutschland um finanziell lukrative millionenschwere monopolisierte Fleischmarktanteile, (Halal-Döner !) die sich zweckorientiert mit dem Deckmäntelchen "Religionsfreiheit" umhüllt, leichter erobern lassen. Anmerkung: Ein Teil des geschächteten Fleisches gelangt übrigens als normales Fleisch in den freien Handel, was zurückhaltend formuliert als grobe Verbrauchertäuschung anzusehen ist, da normale Fleischkäufer so ungewollt und gegen ihren Willen zu Schächtfleisch-Konsumenten gemacht werden. Unisono wird so von Tier- und Verbraucherschutzverbänden als erster Schritt eine Kennzeichnungspflicht - auch den Import betreffend - von qualvoll erzeugtem Schächtfleisch gefordert.

Behauptung: In den heiligen Schriften des Judentums und des Islam wird eine tierschonende Schlachtung vorgeschrieben.
Antwort: Richtig. Ein solches tierschonendes Schächten, das beansprucht religionskonform zu sein, ist deshalb heute zwingend ausschließlich unter Betäubung durchzuführen.

Behauptung: Um religionsgemäß vollkommen ausbluten zu können, muß das Tier betäubungslos geschächtet werden.
Antwort: Falsch. Ergebnis mehrerer Fleischhygiene-Untersuchungen: Bei jeder Schlachtungsart bleibt immer eine Restmenge Blut im Tierkörper. Letztlich müssten alle orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein. Nach neuesten Forschungen "...verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4.6 Prozent signifikant mehr Blut als die unbetäubten Tiere mit 4.3 Prozent" - so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im Juni 2003 -

Behauptung: Schächtfanatiker praktizieren logischerweise ein konsequentes, hochgläubiges, enges und unmissverständliches Zugehörigkeitsverhalten zu ihrer Religionsgemeinschaft.
Antwort: Falsch. Muslim-Metzger Rüstem Altinküpe, nach eigenem Bekenntnis angeblich strenggläubiger Sunnit (der wegen religiös begründeter Schächtbegehr vor das Bundesverfassungsgericht zog ) fragte sogar bei einer jüdischen Gemeinde (!) an, "ob er pro forma dort Mitglied werden könne, weil Juden in Deutschland das Schächten doch erlaubt sei". Frankfurter Rundschau vom 15.01.2002) Soweit zur Glaubwürdigkeit und Integrität dieses Schächters.-

Behauptung: Das Dulden von betäubunglosem Schächten in Deutschland dient der Integration.
Antwort: Falsch. Betäubungloses Schächten bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewusst und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widersetzen.

FAZIT : Betäubungsloses anachronistisches Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff "Religion", noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren. Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamistischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, gezielte, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben.
V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann

Die anatomisch-physiologischen Vorgänge beim Schächten Gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. Werner Hartinger

Wenn die Schächtung am gefesselten und niedergeworfenen Tier, entsprechend den Vorschriften, durch einen Schnitt mit einem scharfen Messer vorgenommen wird, durchtrennt man zunächst die vordere Halshaut. Dann folgen die vorderen Halsmuskeln, die Luftröhre und die Speiseröhre. Jeder Mediziner oder Anästhesist mit operativer Erfahrung weiß, wie schmerzempfindlich Luftröhre und Speiseröhre sind, besonders aber der betroffenen Kehlkopf, deren Verletzung selbst bei tiefer Narkose noch zu schweren reflektorischen Atemstörungen und Kreislaufreaktionen führt. Danach werden die darunter und seitlich liegenden, mit spezifischer Sensitivität ausgestatteten beiden Halsschlagadern durchschnitten, die eine relevante Gesamtreaktion auf Blutdruck und Kreislauf haben... Daneben werden auch die Nervi accessori und der Vagus sowie das gesamte Sympathische Nervensystem durchtrennt. Hierdurch kommt es zu einem immobilen Zwerchfellhochstand mit stärkster Beeinträchtigung der Lungenatmung, so dass das Tier neben seinen unerträglichen Schnittschmerzen auch noch zusätzliche Todesangst durch Atemnot erleidet. Diese Atemnot versucht es durch Hyperventilierung des knöchernen Thorax vergeblich zu kompensieren, was weitere Schmerzen verursacht und zu den schmerzhaft-angstvoll aufgerissenen Augen führt. Durch die angst- und atemnotbedingten verstärkten Atemreaktionen wird das Blut und der aus der Speiseröhre austretende Mageninhalt in die Lungen aspiriert, was zu zusätzlichen schweren Erstickungsanfällen führt. Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen vielfach die Gefäßenden der vorderen Halsarterien, so dass regelmäßig nachgeschnitten werden muß. Und das alles bei vollem Bewusstsein des Tieres, weil beim Schächtschnitt die großen, das Gehirn versorgenden Arterien innerhalb der Halswirbelsäule ebenso wie das Rückenmark und die 12 Hirnnerven nicht durchtrennt sind und wegen der knöchernen Ummantelung auch nicht durchtrennt werden können. Diese noch intakten Gefäße versorgen über den an der Basis des Gehirns liegenden Circulus arteriosus weiterhin das ganze Gehirn noch ausreichend, so dass keine Bewußtlosigkeit eintritt. Hängt man dann entsprechend den "Vorschriften" das Tier noch an den Hinterbeinen auf, so bleibt es infolge der noch ausreichenden Blutversorgung des Gehirns, des orthostatisch verstärkten Blutdruckes und des allgemein bekannten lebensrettenden physiologischen Phänomens, dass der blutende Organismus seine periphere Durchblutung zugunsten von Gehirn, Herz und Nieren bis auf Null reduziert, praktisch bis zum Auslaufen der letzten Blutstropfen bei vollem Bewusstsein. Der Beweis hierfür wurde vielfach erbracht, indem man das Tier nach dem Ausbluten entfesselte. Mit der entsetzlich klaffenden Halswunde strebte es meistens voll orientiert bewegungsfähig und angstvoll dem Ausgang des Schlachtraumes zu und musste durch den Bolzenschussapparat endgültig getötet werden.


 



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